Über den Verband

Der Taxi-Landesverband M-V

Der Landesverband verfolgt den Zweck, die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich gerichtet. Er verfolgt weder politische noch religiöse Zwecke.

Zur Erreichung dieses Zweckes vertritt der Landesverband die fachlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden auf Landes- und Bundesebene . Er berät die Behörden bei der Prüfung und Behandlung ihrer Aufgaben und unterbreitet ihnen Vorschläge. Er vertritt seine Mitglieder bei Verhandlungen mit den Gewerkschaften über alle Lohn- und Arbeitsbedingungen und gehört als kooperatives Mitglied der berufsständischen Bundesorganisation an.

Vorstandsmitglieder

André Thedran

Vorsitzender

Frank Semler

Mitglied

Torsten Behm

Mitglied

Guido Sembach

Mitglied

Mario Voß

Mitglied

Olaf Krause

Mitglied

Nadja Sabielny

Mitglied

Gründung​

Gegründet am 11. März 1990
Gründungsmitglieder waren:

Egon Reichenauer / Taxi-Genossenschaft Rostock
Horst Rachow / Taxi-Genossenschaft Schwerin
Burkard Perleberg / Taxi-Genossenschaft Rügen
Udo Friehold / Taxi-Genossenschaft Stralsund
Ullrich Weber / Taxiunternehmer Ribnitz
Otto Fink / Taxiunternehmer Demmin
Manfred Hindenburg / Taxiunternehmer Spantekow

Vorsitzender von Gründung bis 2000: Wolfgang Aniol (Rostock)

Vorstandsmitglieder als Stellvertreter:

Horst Timm / Schwerin
Burkhard Perleberg / Hagen, Rügen
Manfred Todenhagen / Kröslin

Vorstandsmitglieder:

Dieter Dahl / Parchim
Manfred Hindenburg / Spautekow
Otto Fink / Demmin
Reiner Führ / Neu Gülze
Dieter Tetzlaff / Güstrow
Siegfried Schenrich / Stralsund
Dieter Petermann / Wismar
Joachim Welsch / Rostock
Klaus Schumann / Dassow
Werner Köhn / Altwarp

Unterstützung bei der Vorbereitung der Gründung und der Gründungsveranstaltung durch:

Rolf Hennings / Fachvereinigung Bremen
Jens Goldammer / Hamburg

Satzung

Satzung des Landesverbandes für das Taxi- und Mietwagengewerbe Mecklenburg-Vorpommern e.V. vom 11.März 1990 Artikel I – Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen: Landesverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe Mecklenburg-Vorpommern e.V. 2. Sitz und Gerichtsstand des Landesverbandes ist Rostock. Er ist im Vereinsregister eingetragen. 3. Die Dauer des Bestehens des Landesverbandes soll nicht begrenzt sein. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Artikel II – Zweck des Landesverbandes

  1. Der Landesverband verfolgt den Zweck, die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich gerichtet. Er verfolgt weder politische noch religiöse Zwecke.
  2. Zur Erreichung dieses Zweckes wird der Landesverband a) die fachlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden auf Landes- und Bundesebene vertreten, b) die Behörden bei der Prüfung und Behandlung ihrer Aufgaben beraten und ihnen Vorschläge unterbreiten, c) seine Mitglieder bei Verhandlungen mit den Gewerkschaften über alle Lohn- und Arbeitsbedingungen vertreten, d) als kooperatives Mitglied der berufsständischen Bundesorganisation angehören.

Artikel III – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft zum Landesverband ist freiwillig und steht jeder Person offen, die das Kraftdroschken- oder Mietwagengewerbe betreibt.
  2. Mitglieder, die dem Landesverband hervorragende Dienste erwiesen laben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. In dem Landesverband können auch andere natürliche oder juristische Personen ohne Berührung des Mitgliederverhältnisses der einzelnen Unternehmer zur Landesorganisation als Mitglied aufgenommen werden, wenn es zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben dem Landesverband zweckmäßig erscheint.

Artikel IV – Antrag auf Mitgliedschaft

  1. Anträge auf den Erwerb der Mitgliedschaft sind dem Landesverband schriftlich einzureichen.
  2. Die Antragsteller haben alle Auskünfte zu geben, die für ihre Aufnahme notwendig sind.
  3. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand gegebenenfalls bestehenden jeweiligen Kreisgruppe.

Artikel V – Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat Sonderrechte.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, von dem Landesverband Auskünfte, Rat und Beistand in allen berufsständischen Fragen zu verlangen, jedoch keine rechtliche Beratung in ihren persönlichen Angelegenheiten.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen.
  4. Jedes Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Landesverbandes gewählt werden.

Artikel VI – Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Landesverband zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen und seine Satzung einzuhalten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge regelmäßig zu entrichten.

Artikel VII – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Landesverband zum Schluss des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung kündigen. a) Die Mitgliedschaft erlischt bei Aufgabe des Gewerbes zum Schluss des laufenden Monats. b) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als nur ein Jahr im Rückstand bleibt und trotz dreimaliger Mahnung nicht zahlt.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa bis zu diesem Zeitpunkt noch bestehender Verpflichtung gegenüber dem Landesverband.

Artikel VIII – Organe des Landesverbandes

  1. Organe des Landesverbandes sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
  2. Die von der Mitgliederversammlung den Mitgliedern übertragenen Ämter sind ehrenamtlich auszuüben. Durch die Tätigkeit einem ehrenamtlichen Mitglied entstandenen Unkosten können von dem Landesverband im Rahmen der verfügbaren Mittel erstattet werden.

Artikel IX – Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt getrennt. Alle Personen müssen Kraftdroschken- oder Mietwagenunternehmer sein.
  2. Der Vorsitzende des Landesverbandes beruft die Vorstandssitzung unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
  3. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen, welche den Ablauf der Sitzungen, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse beinhaltet.
  4. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit.
  5. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Landesverbandes, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung zustehen. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
  6. Der Landesverband wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden des Vorstandes sowie von einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
  7. Der Landesverband wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden des Verbandes sowie einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Artikel X – Amtsdauer der Organe

  1. Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Mitglieder der Organe des Landesverbandes beträgt drei Jahre. Sie bleiben jeweils bis zu den Neuwahlen im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheidet ein Mitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so findet eine unverzügliche Ersatzwahl statt; die Wahl des Ersatzmannes erfolgt nur für den Rest der Amtsperiode des zu ersetzenden Mitgliedes.

Artikel XI – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und ist an einem vom Vorsitzenden des Landesverbandes zu bestimmenden Ort abzuhalten.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter auf Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein dahingehender Antrag von 1/1 der Mitglieder des Landesverbandes gestellt wird.
  3. Sämtliche Mitglieder des Landesverbandes sind mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Alle Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung einer Versammlung gesetzt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich an die Geschäftsstelle des Landesverbandes eingereicht werden. Ober einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, oder der nach Satz 1 nicht rechtzeitig eingegangen ist, kann nur entschieden werden, wenn die Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder zustimmt.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Landesverbandes gemäß der Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Entscheidungen erfolgen durch einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Alle Satzungsänderungen bedürfen 3/4-Mehrheit der vertretenen Stimmen.
  6. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die vertretene Stimmzahl beschlussfähig.
  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat im Besonderen über folgende Punkte ausschließlich zu bestimmen: a) Wahl des Vorstandes, b) die Wahl eines Rechnungsprüfers. Dieser soll kein weiteres Amt im Landesverband bekleiden. c) Geschäftsbericht des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung. d) Festsetzung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr, e) Festsetzung des Haushaltsplanes, f) Satzungsänderungen.
  8. Der Vorsitzende bestimmt bei allen Anträgen die Art der Abstimmung, wenn nicht von der Mitgliederversammlung ausdrücklich eine besondere Art der Abstimmung beschlossen wird.
  9. Uber den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

Artikel XII – Geschäftsführung

  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wird im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Geschäftsstelle unterhalten.
  2. Zur Erleichterung der Geschäftsführung können im Bedarfsfalle Kreisgeschäftsstellen eingerichtet werden. Die Einrichtung von Geschäftsstellen sowie die Einstellung von Geschäftsführern bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
  3. Die Finanzierung der Geschäftsstellen muss sichergestellt werden.
  4. Die Kreisgeschäftsführer sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
  5. Zur Leitung der Geschäftsstelle des Landesverbandes kann ein Geschäftsführer bestellt werden, welcher dem Vorstand für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich ist. Er ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Vorstand weiteres Personal im Rahmen des Haushaltes des Landesverbandes einzustellen.
  6. Er nimmt an allen Sitzungen und Tagungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil.

Artikel XIII – Haushaltsplan und Rechnungslegung

  1. Der Vorstand des Landesverbandes stellt alljährlich einen Haushaltsplan auf, der der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung und Genehmigung vorzulegen ist.
  2. Die jährlich erfolgende Rechnungslegung ist von den Rechnungsprüfern vorzunehmen und zu beglaubigen und der Mitgliederversammlung in einem Rechenschaftsbericht bekanntzugeben. Die Frist der Rechenschaftslegung innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres

Artikel XIV Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes eine Sonderumlage beschließen, wenn diese im Rahmen der Geschäftsführung für außerordentliche Zwecke im Interesse der Mitglieder notwendig erscheint. Artikel XV – Auflösung

  1. Über die Auflösung des Landesverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Zum Beschluss einer Auflösung ist die 3/4-Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, trifft auch die Bestimmungen über die Verwendung des Vermögens des Landesverbandes.

Artikel XVI diese Satzung tritt am 11. März 1990 in Kraft.